Satzung
Satzung des Bundesverbandes für Umweltberatung (bfub) e. V.
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen "Bundesverband für Umweltberatung e. V.".
Er hat seinen Sitz in Bremen. Der Verband ist parteipolitisch unabhängig. Er ist ins Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Verbandes ist der Umweltschutz. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Umweltberatung, die durch Information und Handlungsanleitung das Umweltbewusstsein von Verbrauchern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen fördern und konkrete Verhaltensänderungen erreichen will. Der Bundesverband für Umweltberatung will alle in der Umweltberatung ( u.a. auch Abfall- und Energieberatung) Tätigen unterstützen und stärken.
(2) Der Verband stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
· Förderung des Umweltschutzes durch Umweltberatung, insbesondere in Haushalten, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen.
· Stellungnahme zu umweltrelevanten Sachverhalten.
· Pflege und Förderung der Berufsbilder und der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
· Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
· Förderung des Informationsaustausches zwischen Fachleuten der verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen, die einen Beitrag zur weiteren Entwicklung des Umweltschutzes und der Umweltberatung leisten können.
· Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Umweltschutz und Umweltberatung.
· Aufbau und Verwaltung einer zentralen Anlaufstelle in Sachen Umweltschutz durch Umweltberatung.
III. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(3) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, deren Aufgaben und Ziele mit denen des Verbandes in Einklang stehen und die sich für die Verwirklichung dieser Ziele aktiv einsetzen wollen.
(2) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verband ideell oder materiell unterstützen wollen.
(4) Die Aufnahme in den Verband geschieht nur auf schriftlichen Antrag an den Bundesverband, über den der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller sein Aufnahmebegehren der Mitgliederversammlung vorlegen. Die Vorstandsentscheidung kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerrufen werden.
(5) Mitglieder des Bundesverbandes werden im Regelfall Mitglied im jeweiligen angeschlossenen Landes-, Regional-, oder Fachverband. (Regionalverbände im Sinne dieser Satzung umfassen mehr als ein Bundesland.)
(6) Mitglieder eines Landes-, Regional-, oder Fachverbandes sind zugleich Mitglieder im Bundesverband, sofern die Verbände entsprechende Regelungen beschließen.
(7) Auf Antrag kann die Mitgliedschaft ruhen. In diesem Fall ruhen alle Pflichten gegenüber dem Verband.
V. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Ausschluss oder Austritt aus dem Verband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und muss bis spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(3) Wenn das Mitglied seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, endet die Mitgliedschaft automatisch.
(4) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil aus dem Verbandsvermögen. Bereits für das Geschäftsjahr entrichtete Beiträge können nicht anteilig rückerstattet werden.
VI. Beitrag
(1) Es wird ein gestaffelter Mitgliedsbeitrag erhoben. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Er ist spätestens zum 31. März eines Jahres zur Zahlung fällig.
VII. Organe
(1) Die Organe des Verbandes sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
· Beirat
· der/die Geschäftsführer/in
· Arbeitskreise
VIII. Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
· Die Entlastung des Vorstandes
· Die Wahl des Vorstandes
· Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
· Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorlagen, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten
· Die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
· Grundsatzentscheidungen und Festlegung der Arbeitsschwerpunkte
· Anerkennung und Aberkennung des Status von Landes-, Regional-, oder Fachverbänden.
(3) Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks, Ausschließung eines Mitglieds, Aberkennung des Status als Landes-, Fach- bzw. Regionalverband, Abwahl des Vorstandes oder der Auflösung des Verbandes; hier ist 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen benennen schriftlich der Versammlungsleitung vor jeder Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Delegierten.
(5) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Verbandes fordert oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder (20 Prozent) die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
IX. Vorstand
(1) Der Vorstand des Bundesverbandes für Umweltberatung besteht aus dem engeren, geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand, dem zusätzlich Delegierte aus den Landes-, Fach- bzw. Regionalverbänden angehören.
(2) Der engere, geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
· der/dem 1. Vorsitzenden
· der/dem 2. Vorsitzenden
· dem/der Schatzmeister/in
· dem/der Schriftführer/in
(3) Die Delegierten der von der Mitgliederversammlung des bfub als Landes-, Regional-, oder Fachverband anerkannten Verbände werden von den Landes-, Regional-, oder Fachverbänden bestimmt. Jeder Landes- bzw. Regionalverband kann so viele stimmberechtigte Delegierte entsenden, wie er Bundesländer vertritt. Wenn ein Bundesland von mehreren Landes- bzw. Regionalverbänden vertreten wird, müssen die betroffenen Verbände sich über die Vertretung untereinander einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung, entfällt der Vertretungsanspruch für das strittige Bundesland im bfub-Vorstand.
Fachverbände können je 100 Mitglieder einen Delegierten senden. Landes- bzw. Regionalverbände können die Zahl ihrer Delegierten auch entsprechend der Regelung für die Fachverbände bestimmen.
Ein Verband kann maximal 3 Delegierte entsenden.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Verbandsmittel. Der Vorstand entscheidet über Einstellung und Entlassung des/der Geschäftsführers/in.
(5) Nur die unter den Nummern 1. bis 4. genannten Vorstandsmitglieder sind selbständige und gleichberechtigte Vertreter des Verbandes nach außen und vertreten diesen jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich.
(6) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und vor Eingehung erheblicher Verpflichtungen hat der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
X. Vorstandswahlen
(1) Die Vorstandsmitglieder werden in einzelnen Wahlgängen für zwei Jahre gewählt. Die Anzahl der Frauen und Männer sollte annähernd dem Zahlenverhältnis bei den Mitgliedern entsprechen, wobei die Position der beiden Vorsitzenden nach Möglichkeit von einem Mann und einer Frau zu besetzen sind.
(2) Die Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit aus verschiedenen Bundesländern stammen.
(3) Die Wahl ist gültig bei einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlform: offene Wahl, auf Antrag mindestens eines Mitglieds: geheime Wahl. Die Wahl ist durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder widerrufbar.
(4) In den Vorstand gewählt werden sollten nur Personen, die länger als drei Monate Mitglieder des Bundesverbandes sind.
XI. Stimmrecht, Protokoll
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Abgestimmt wird durch Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere Abstimmungsart beschließt.
(2) Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
XII. Beirat
(1) Der Beirat wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingesetzt.
(2) Er besteht aus Personen, die über für die Verbandsarbeit wichtige besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(3) Mitglieder des Beirats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesvorstandes sein.
(4) Aufgaben des Beirates:
· Beraten des Vorstandes bei wichtigen Aktionen und Programmen des Bundesverbandes.
· Unterstützung der Arbeitskreise.
(5) Der Beitrat wird für die Dauer von einem Jahr berufen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können erstattet werden.
XIII. Geschäftsführer/in
(1) Die laufenden Geschäfte des bfub werden von einem/r Geschäftsführer/in geführt. Er/Sie ist an die Weisungen des engeren Vorstandes gebunden. Der Vorstand kann dem/der Geschäftsführer/in Prozess-, Bank- sowie außergerichtliche Vollmacht geben und entziehen.
(2) Der/Die Geschäftsführer/in kann im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes im Einvernehmen mit dem Vorstand Mitarbeiter/innen einstellen.
(3) Der/Die Geschäftsführer/in nimmt nach Maßgabe des Vorstandes an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teil.
XIV. Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise bilden sich zu verschiedenen Fachthemen aus dem Kreis aktiver Mitglieder.
(2) Ihre Einrichtung und gegebenenfalls Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich; eine Aufwandsentschädigung kann erstattet werden. Sprecher/innen der Arbeitskreise können mit Rederecht an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.
XV. Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
(3) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung schriftlich zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung zur Auflösung des Verbandes erfolgt namentlich.
(4) Bei Auflösung des Bundesverbandes für Umweltberatung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Verbandsvermögen an die Deutsche Umweltstiftung, Germersheim, die es ummittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bonn, 8. September 1989
Satzungsänderung am 16.02.1990
Satzungsänderung am 20.04.1990
Satzungsänderung am 31.08.1991
Satzungsänderung am 19.03.1993
Satzungsänderung am 20.04.1996
Satzungsänderung am 25.04.1998
Satzungsänderung am 05.05.2001
Satzungsänderung am 20.04.2002